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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Ronny/Jörg SchulzGbR für die Vermietung von Fahrzeugen (Stand: 01. März 2008)

1. Allgemeines

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten und folgenden Vertragsbedingungen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Quad in einem ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Mieter erklärt, dass er sich von dem vollen Tankinhalt überzeugt hat. Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss erlischt jeder Versicherungsschutz.

2. Pflichten und Haftung des Teilnehmers

Für die Führung eines Quad benötigt der Mieter einen gültigen Führerschein der Klasse B (3) welcher zusammen mit dem Personalausweis dem Vermieter vorgelegt wird. Der Mieter hat das Quad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften, Betriebsanleitungen und Straßenverkehrsgesetze zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er haftet selbstständig und uneingeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während des Mietzeitraumes einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren und Kosten. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen. Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit der Mietsache durchzuführen. Das Quad darf nur im öffentlichen Straßenverkehr oder auf erlaubten Privatgrundstücken gefahren werden. Eine Off-Road Benutzung im Gelände oder auf Cross- oder Rennstrecken ist vorher beim Vermieter anzumelden und von diesem schriftlich zu genehmigen. Es ist dem Mieter auch nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, Lasten oder Anhängern zu nutzen. Der Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen, auch als Ausstellungsstück, ist ebenfalls nicht gestattet. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die maximale Zuladung darf nicht überschritten werden. Der Mieter hat das Quad sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Während der Nachtstunden ist das Quad in geschlossenen Räumen abzustellen (keinesfalls auf der Strasse) und ebenfalls gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfall zu leisten. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den / die berechtigten Fahrer führen lassen. Im Falle eines Schadens haftet der Mieter gesamtschuldnerisch.

3. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Quad in einem einwandfreien, betriebssicheren und verkehrssicheren Zustand. Er übergibt dem Mieter eine Kopie des Fahrzeugscheins. Die Plomben einzelner Bauteile sind ungebrochen. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig um die Verkehrssicherheit oder den Betrieb des Quad zu gewährleisten, dann kann der Mieter eine autorisierte Fachwerkstatt bis zu einem Reparaturbetrag von € 50,00 beauftragen. Die Belege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur € 50,00, ist vor Auftragsvergabe unbedingt die Genehmigung des Vermieters einzuholen.

4. Mietdauer

Der Mieter verpflichtet sich, das Quad in dem Zustand, in dem er es übernommen hat, zur vereinbarten Uhrzeit, Tag und Ort bei der Firma Ronny/Jörg Schulz GbR zurück zu geben,. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Quad, der Schlüssel oder der Fahrzeugpapiere und des Zubehörs am vereinbarten Rückgabeort verpflichten den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstandenen Schadens. Wird das Quad vor dem vereinbarten Vertragsende zurückgegeben besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises. Das Recht der ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen.

5. Helmpflicht

Der Mieter verpflichtet sich zu seiner eigenen Sicherheit, das Quad nur mit einem nach der STVO zulässigen Motorrad Helm zu führen. Gleiches gilt auch für Beifahrer. Helme können ebenfalls beim Vermieter gemietet werden.

6. Mietpreis

Der Mietpreis ist in voller Höhe im Voraus bei Übername des Fahrzeuges zu entrichten.

7. Besondere Pflichten bei Diebstahl, Unfall oder Brand:

Bei Unfall, Diebstahl oder Brand ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Ein genauer schriftlicher Bericht des Unfallherganges ist dem Vermieter innerhalb von zwei Tagen vorzulegen. In allen Fällen, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter oder mit Wild ist sofort die Polizei herbei zu rufen. Der Mieter muss darauf bestehen, dass der Unfall, Diebstahl oder Brand polizeilich aufgenommen wird. Bei Unfallbeteiligten ist der Mieter verpflichtet die Namen aller am Unfallgeschehen beteiligten Personen, Zeugen, KFZ Kennzeichen, sowie die Namen und das Aktenzeichen der anwesenden Polizeibeamten und der Dienststelle aufzunehmen und dem Vermieter zu übergeben. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritten gegenüber nicht abgegeben werden.

8. Ausland

Das Quad darf nur in EU-Länder ausgeführt werden, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. Fahrten ins osteuropäische Ausland sind nicht gestattet. Die Kaution für das Ausland beträgt € 1000,00 (die Mietsicherheit bleibt hiervon unberührt) und der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist Pflicht.

9. Versicherung

Für das Fahrzeug ist eine Versicherung abgeschlossen wurden ohne TK. Der Mieter haftet hierbei im Schadensfall in voller Höhe, sowie auch für den Mietausfall beim Vermieter.

10. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

Gerichtsstand ist Dresden. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Wirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht.

Dippoldiswalde OT Berreuth, 30.04.2008

 

R.Schulz/J.Schulz GbR
Vermieter

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